1. Die Angelsportgemeinschaft Edesheim-Leinetal ist eine Vereinigung von Sportfischern. Sie hat ihren Sitz in Edesheim und ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Sportfischer ist, wer die Sportfischerprüfung abgelegt hat und im Besitz eines Fischereischeines ist, sich fischereisportlich betätigt und das Fischen waidgerecht ausübt sowie dabei die gesetzlichen Bestimmungen einhält, ohne dass diese Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn eine Haupt- oder Nebentätig-keit ist.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck und Aufgaben der Gemeinschaft sind der Zusammenschluss aller Sportfischer am Sitz der Gemeinschaft und der näheren Umgebung. Dazu gehören insbesondere:
a) Die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischen durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes am Gemeinschaftsgewässer,
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkung auf den
Fischbestand und das Gewässer und
- Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei
zusammenhängenden Fragen.
b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zur körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhalt von:
Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und für den Landschaft- und Umweltschutz.
c) Förderung der Gemeinschaftsjugend.
2. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke der Abgabeordnung". Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Gemeinschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Gemeinschaft setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
4. Die Gemeinschaft hält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.
5. Mitteilungen der Gemeinschaft werden durch Rundschreiben oder über Aushang im Vereinskasten am See den Mitgliedern bekanntgegeben.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gemeinschaft kann jede unbescholtene Person werden.
Sie muss:
a) Sportfischer im Sinne § 1 Abs. 2 dieser Satzung sein. b) Sie darf nicht aus einer anderen Sportfischervereinigung ausgeschlossen sein.
2. Für die Mitgliedschaft eines Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das gleiche gilt für den Austritt. Minderjährige können kein Stimmrecht ausüben. Bei der Wahl des Jugendgruppenleiters haben sie jedoch Stimmrecht.
3. Mitgliedern, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Prüfung ausgestellt; sie dürfen nur unter Aufsicht eines geeigneten Vereinsmitglieds die Fischerei ausüben.
4. Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Aufnahme in den Verein
1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Gesamtvorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Bei Ablehnung des Antrags hat der Aufnahmewillige das Recht, eine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Bei einer Ablehnung ist der/die Betroffene auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
3. Jedes Mitglied hat nach erfolgter Aufnahme den jeweils festgesetzten Beitrag zu entrichten.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1 . Jedes Mitglied ist berechtigt, die gemeinschaftseigenen Gewässer zu beangeln. Den Mitgliedern, die nur im Sinne von § 3 Ziffer 3 der Satzung berechtigt sind, werden mit Aushändigung der Fischereierlaubnis von der Gemeinschaft vorgesehene Gewässer oder Gewässerabschnitte bekanntgegeben.
2. Alle Gemeinschaftsmitglieder sind berechtigt, alle gemeinschaftseigenen Anlagen, soweit vorhanden, zu benutzen und die Veranstaltungen der Gemeinschaft zu besuchen.
3. Die Aufnahme von passiven Mitgliedern erfolgt nicht.
§ 6 Mitgliedspflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, beim Sportfischen:
a) die gesetzlichen Vorschriften und die von der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen zu beachten sowie auch andere Mitglieder hierzu anzuhalten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand im Interesse der Gemeinschaft für erforderlich gehaltenen Arbeiten zu leisten. Von den Arbeitseinsätzen sind nur Invaliden oder Körperbehinderte und Rentner ab 65 Jahren befreit. Anstehende Arbeitseinsätze werden vom Vorstand den Mitgliedern kundgetan. Dies erfolgt entweder in den jeweiligen Versammlungen oder schriftlich nach Absprache des Vorstands.
Alle Mitglieder haben den Zweck und die Aufgaben der Gemeinschaft zu erfüllen und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge zu dem vom Vorstand jeweils festgesetzten Fälligkeitszeitpunkt zu leisten und auch die sonstigen beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt b) Ausschluss c) Tod des Mitglieds sowie
d) Auflösung der Gemeinschaft.
§ 8 Austritt
Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Monats November eines jeden Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Das scheidende Mitglied ist berechtigt, bis zum jeweiligen Jahresende das Gewässer zu beangeln. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind fällige Beiträge zu leisten. Kosten, die der Gemeinschaft durch Mahnungen oder Gerichtsentscheidungen entstehen sind durch das jeweilige Mitglied zu erstatten.
§ 9 Gemeinschaftsausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn es ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn es nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
Aus der Angelgemeinschaft ausgeschlossene Mitglieder werden nicht wieder in die Gemeinschaft aufgenommen.
Ehrenrührige Handlungen sind insbesondere:
a) Fischereivergehen oder-Übertretungen, Verstöße gegen die Grundgesetze der Waidgerechtigkeit, die Anstiftung, Unterstützung oder Duldung derartiger Taten;
b) Verstöße gegen die Bestrebungen der Gemeinschaft sowie Schädigung des Ansehens der Gemeinschaft oder der Verstoß gegen die Angelordnung .
c) Das Ausnützen der Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern, die an Gemeinschaftsgewässer angrenzen, sofern die Gemeinschaft dazu nicht die Zustimmung erteilt.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es:
a) innerhalb der Gemeinschaft wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt; z. B. unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten, Verstoß gegen die Satzung.
b) während einer Gemeinschaftsveranstaltung angelnd am Gewässer angetroffen wird.
3. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch das Ehrengericht und den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Durch den Ausschluss verliert das Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Rechte in der Gemeinschaft.
4. Die Ausschlussgründe sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch möglich, der keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen Die nächste Mitglieder-versammlung entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung aufheben unter Anwendung einer Maßnahme nach § 10 dieser Satzung, bzw. ändern oder bestätigen.
Ein nach Fristablauf eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
§10 Strafen
1. Anstelle eines Ausschlusses kann der Gesamtvorstand und das Ehrengericht auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis für alle oder nur für bestimmte Gemeinschaftsgewässer,
b) Verweis mit oder ohne Auflage,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) Schadenersatz zu leisten,
erkennen. Mehrere der vorbezeichneten Strafen sind möglich.
§ 11 Verlust der Vereinsrechte
1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Gemeinschaftsvermögen. Gemeinschaftspapiere und Angelabzeichen sind ohne Kostenerstattungen zurückzugeben. Ansprüche, die hieraus entstehen, können auch gerichtlich nicht geltend gemacht werden.
2. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Gemein-schaftsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§12 Beiträge
1 . Zur Deckung der Gemeinschaftskosten werden Beiträge erhoben, deren Art und Höhe durch den Vorstand in folgender Absprache mit der Mitgliederver-sammlung festgesetzt werden.
2. Beiträge sind:
a) Regelmäßige Geldzahlungen (Jahresbeitrag).
b) Arbeitsgeräte oder Ersatzleistungen für Arbeitsgeräte.
c) Einmalige Umlagen.
d) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Stundungs- und Erlassgesuche sind rechtzeitig beim engeren Vorstand, spätestens aber bis zum 30. November eines Jahres, soweit es sich um Beiträge zu Abs. 2 Buchstabe a handelt, einzureichen.
3. Alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn fällige Beiträge nicht durch Zahlungsbelege oder sonstige Unterlagen nachgewiesen werden können
§13 Gemeinschaftsorgane
1.Organe der Gemeinschaft sind:
a) Der Gesamtvorstand im Sinne von § 26 BGB b) die Mitgliederversammlung c) das Ehrengericht.
§14 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand der Gemeinschaft besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden c) 1. Schriftführer e) 1. Gewässerwart
b) 2. Vorsitzenden d) 2. Schriftführer f) 2. Gewässerwart
g) Sportwart h) 1. Kassenwart i) 2. Kassenwart.
Der Vorstand behält sich vor, die Zahl der Ämter zu erweitern oder zu verringern. Die Funktion eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds sowie des Schriftführers und Kassenwarts können nicht in Personalunion mit einem anderen Vorstandsamt ausgeübt werden.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit diese nicht aufgrund der Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
4. Der erste Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei allen Gemeinschaftsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung muss auf der Tagesordnung stehen und von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
6. Der erste Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 15 Amtsperiode des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden auf einer Mitgliedsversammlung für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§16 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Gemein-schaft. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit diese nicht anderen Organen oder Gremien der Gemeinschaft zugewiesen sind. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung nach Auswertung der Fangbücher durch den Gewässerwart über den Fischbesatz in dem Gewässer.
Jede Mitgliederversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung vorgenommen werden.
Im ersten Quartal des neuen Jahres findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. In dieser Versammlung soll der Jahresbericht des Vorstands, die Entlastung des Vorstandes, der Bericht der Kassenprüfer sowie der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr auf der Tagesordnung stehen. Soweit erforderlich, sollen in dieser Versammlung der Vorstand und die Kassenprüfer gewählt werden. Es erfolgt die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand unter Einhaltung der in Ziffer 2 angegebenen Fristen einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung nach parlamentarischen Grundsätzen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung anders Mehrheiten vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
§17 Verschiedenes
Zur Prüfung der vom Vorstand, insbesondere vom Kassenwart durchge-führten vermögensrechtlichen Geschäfte der Gemeinschaft werden zwei Kassenprüfer eingesetzt. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Die Wiederwahl ist einmal möglich.
§18 Niederschriften
Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu verwahren. Die Genehmigung der jeweiligen Niederschrift erfolgt in der nächsten Versammlung oder Sitzung.
§19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind; über Satzungsänderungen muss mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden,
§ 20 Auflösung der Gemeinschaft
Über die Auflösung der Gemeinschaft kann nur unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Satzungsänderung beschlossen werden. Die Gemeinschaft kann nur mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
Für das bei der Auflösung der Gemeinschaft nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird ein Besatz des Gewässers mit Forellen vorgenommen,
§ 21 Soweit in dieser Satzung die Bezeichnung "Vorstand" verwendet wird, handelt es sich um den Gesamtvorstand.
§ 22 Inkrafttreten
Mit dem Eintritt in die Gemeinschaft wird die Satzung vollständig anerkannt. Die Mitglieder erklären sich bereit, etwaige Änderungen die auf einem gesonderten Beiblatt stehen und vom Vorstand sowie der Mitgliederver-versammlung beschlossen sind, anzuerkennen und der Satzung beizufügen (anzuheften).
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom ________ beschlossen worden.